Um die Unabhängigkeit des Präsidenten, der Vorsitzenden und der Mitglieder der Beschwerdekammern gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) 2017/1001 zu gewährleisten, sollte der Verwaltungsrat den genannten Artikel bei der Annahme angemessener Durchführungsbestimmungen berücksichtigen, um das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten nach Artikel 110 des Statuts umzusetzen.