Zur Erhöhung der Transparenz und der Berechenbarkeit der Beschwerdeverfahren sollten die Verfahrensregeln für die Beschwerdekammern, die ursprünglich in der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission festgelegt waren, in einem einzigen Text ausgeführt werden und sachgerecht mit den Verfahrensregeln verknüpft werden, die für die Instanzen des Amtes gelten, gegen deren Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.