(1) 1Ändert sich die Zusammensetzung einer Beschwerdekammer nach einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 43 Absätze 2 und 3, so wird allen am Verfahren Beteiligten mitgeteilt, dass auf Antrag eines der Beteiligten eine neue mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in ihrer neuen Zusammensetzung abgehalten werden kann. 2Eine neue mündliche Verhandlung findet auch dann statt, wenn dies von dem neuen Mitglied beantragt wird und die übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer damit einverstanden sind.
(2) Das neue Mitglied ist wie die übrigen Mitglieder an bereits getroffene Zwischenentscheidungen gebunden.