1Die Verfahrensvorschriften für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sollten sicherstellen, dass eine Unionsmarke auf dem Wege eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens wirksam und effizient für verfallen oder nichtig erklärt werden kann. 2Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz, Effizienz und Rechtssicherheit sollten die Verfahrensregeln für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke an diejenigen angepasst werden, die für Widerspruchsverfahren gelten und lediglich jene Unterschiede, die sich aus der unterschiedlichen Art der Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ergeben, beibehalten werden. 3Außerdem sollten Anträge auf Übertragung einer Unionsmarke, die auf den Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist, demselben Verfahrensweg folgen wie Nichtigkeitsverfahren, da sie in der Praxis eine Alternative zur Nichtigerklärung der Marke darstellen.