1Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs und sofern nichts anderes bestimmt ist, verfügt das Amt über eine Ermessensbefugnis bei der Prüfung verspäteter Beweise, die entweder zur Substanziierung eines Widerspruchs oder zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Zusammenhang mit Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vorgelegt werden. 2Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten die wichtigsten Grenzen dieses Ermessens sachgerecht in den Regeln für Widerspruchsverfahren oder Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Unionsmarken festgelegt werden.