Art. 40
Vorsitzender einer Beschwerdekammer
Der Vorsitzende sitzt der Beschwerdekammer vor und hat folgende Pflichten:
a)
die Bestimmung eines Mitglieds einer Beschwerdekammer oder seiner eigenen Person zum Berichterstatter für jeden dieser Beschwerdekammer nach Artikel 35 Absatz 2 zugewiesenen Fall;
b)
die Bestimmung, im Namen der Beschwerdekammer, des Berichterstatters zum einzigen Mitglied gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001;
c)
das Ersuchen der Beschwerdekammer um Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 23 Absatz 2;
d)
die Aufsicht über die durch den Berichterstatter nach Artikel 41 durchgeführte Voruntersuchung des Falls;
e)
der Vorsitz über mündliche Anhörungen und die Beweisaufnahme sowie die Unterzeichnung der Niederschriften.