(1) 1 Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. 2 Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen.
(2) Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.
(3) 1 Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. 2 Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.
(4) Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.
(5) Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.
(1) 1 Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. 2 Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1.
(2) 1 Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. 2 Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen:
(3) Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich des Inhalts des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.
(4) 1 Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. 2 Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. 3 Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. 4 Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.
(5) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.
(1) Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
(2) Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.
(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.
(4) Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.
(5) 1 Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. 2 Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.
(6) Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.
(7) Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
(8) 1 Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. 2 Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.
(9) 1 Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. 2 Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat.
(1) 1 Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. 2 Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen.
(2) 1 Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. 2 Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.
(3) 1 Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. 2 Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001.
(4) Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden.
(1) Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird.
(2) 1 Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. 2 Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Widerspruch zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist.
(3) Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird.
(4) Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen.
(5) 1 Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. 2 Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden.
(6) Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen.
(7) 1 Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. 2 Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.
(1) Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
(2) 1 Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. 2 Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.
(3) Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.
(4) Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.