DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1–36)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Gegenstand
Titel II
WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS
Art. 2Widerspruchsschrift
Titel III
ÄNDERUNG DER ANMELDUNG
Art. 11Änderung der Anmeldung
Titel IV
VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG
Art. 12Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Titel V
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 21Beschwerdeschrift
Titel VI
MÜNDLICHE VERHANDLUNG UND BEWEISAUFNAHME
Art. 49Ladung zur mündlichen Verhandlung
Titel VII
ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT
Art. 56Allgemeine Vorschriften über Zustellungen
Titel VIII
SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER
Art. 63Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt
Titel XI
AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
Art. 71Aussetzung des Verfahrens
Titel XII
UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS
Art. 72Wiederaufnahme des Verfahrens
Titel XIV
VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Art. 76Kollektiv- und Gewährleistungsmarken
Titel XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 80Übergangsmaßnahmen

Art. 6

Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und vorherige Einstellung der Verfahren

(1) 1 Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. 2 Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen.

(2) Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(3) 1 Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. 2 Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt.

(4) Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen.

(5) Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet.

Art. 7

Substanziierung des Widerspruchs

(1) 1 Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. 2 Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1.

(2) 1 Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. 2 Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen:

a) beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/1001, die keine Unionsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen:
i) wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder
ii) wenn die ältere Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat;
b) beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist;
c) wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Inhaberschaft des Beteiligten bezüglich der älteren Marke und seine Beziehung zu dem Agenten oder Vertreter nachzuweisen;
d) wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;
e) wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, ist deren Erwerb, Fortbestand und Schutzumfang nachzuweisen; wenn die ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich;
f) wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 bekannte Marke ist, ist dies für die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel und Bemerkungen dazu einzureichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(3) Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich des Inhalts des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen.

(4) 1 Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. 2 Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. 3 Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. 4 Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden.

Art. 8

Prüfung des Widerspruchs

(1) Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

(2) Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen.

(3) Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch.

(4) Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern.

(5) 1 Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. 2 Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.

(6) Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet.

(7) Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

(8) 1 Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. 2 Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun.

(9) 1 Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. 2 Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat.

Art. 9

Mehrere Widersprüche

(1) 1 Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. 2 Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen.

(2) 1 Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. 2 Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die fortgeführt werden.

(3) 1 Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. 2 Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001.

(4) Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden.

Art. 10

Benutzungsnachweis

(1) Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird.

(2) 1 Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. 2 Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Widerspruch zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist.

(3) Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird.

(4) Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen.

(5) 1 Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. 2 Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden.

(6) Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen.

(7) 1 Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. 2 Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden.

Titel III
ÄNDERUNG DER ANMELDUNG

Art. 11

Änderung der Anmeldung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:

a) das Aktenzeichen der Anmeldung;
b) den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626;
c) Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung;
d) betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626.

(2) 1 Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. 2 Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.

(3) Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.

(4) Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.

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