(1) Ersucht der Beschwerdegegner um eine Entscheidung zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht geltend gemachten Punkt, muss diese Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingereicht werden.
(2) Die Anschlussbeschwerde muss mit gesondertem, von der Stellungnahme getrenntem Schriftstück eingereicht werden.
(3) Die Anschlussbeschwerde muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 22 entsprechend erfüllen.
(4) Eine Anschlussbeschwerde wird in jedem der folgenden Fälle als unzulässig zurückgewiesen:
(5) 1Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung an ihn zur Anschlussbeschwerde des Beklagten Stellung zu nehmen. 2Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Beschwerdekammer diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängern. 3Artikel 26 gilt entsprechend.