(1) Auf einen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Erwiderung eingereichten, begründeten Antrag des Beschwerdeführers kann die Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestatten, die Begründung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Erwiderung zu ergänzen.
(2) In einem solchen Fall gestattet die Beschwerdekammer auch dem Beschwerdegegner, die Erwiderung innerhalb einer von der Beschwerdekammer festgesetzten Frist um eine Gegenerwiderung zu ergänzen.