(1) In einseitigen Verfahren und in Bezug auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich die Beschwerde richtet, geht die Beschwerdekammer gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/1001 vor, wenn sie Eintragshindernisse für die Anmeldung der Unionsmarke geltend macht, die in der Entscheidung, gegen die Beschwerde gemäß jener Bestimmung eingelegt wurde, noch nicht vorgebracht worden waren.
(2) 1In mehrseitigen Verfahren ist die Prüfung der Beschwerde beziehungsweise der Anschlussbeschwerde auf die in der Begründung beziehungsweise in der Anschlussbeschwerde erhobenen Gründe zu beschränken. 2Rechtsgründe, die nicht von den Beteiligten erhoben wurden, prüft die Beschwerdekammer lediglich, wenn sie grundlegende Verfahrenserfordernisse betreffen oder eine Klärung nötig ist, um eine fehlerfreie Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1001 im Hinblick auf von den Beteiligten vorgelegte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu gewährleisten.
(3) Die Prüfung der Beschwerde umfasst auch die folgenden Ansprüche oder Anträge, sofern sie in der Beschwerdebegründung beziehungsweise der Anschlussbeschwerde sowie fristgemäß in dem Verfahren vor der Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, geltend gemacht oder gestellt wurden:
(4) Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 darf die Beschwerdekammer Tatsachen oder Beweismittel, die ihr zum ersten Mal vorgelegt werden, nur dann berücksichtigen, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel die folgenden Erfordernisse erfüllen:
(5) 1Die Beschwerdekammer entscheidet spätestens in ihrer Entscheidung über die Beschwerde beziehungsweise die Anschlussbeschwerde über Anträge auf Einschränkung, Teilung oder teilweisen Verzicht in Bezug auf die angefochtene Marke, die während des Beschwerdeverfahrens durch den Anmelder oder den Inhaber nach Artikel 49, 50 oder 57 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestellt werden. 2Nimmt die Beschwerdekammer die Einschränkung, Teilung oder den teilweisen Verzicht an, unterrichtet sie darüber unverzüglich die für das Register zuständige Abteilung sowie die mit Parallelverfahren in Bezug auf dieselbe Marke befassten Abteilungen.