(1) 1Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. 2Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen.
(2) Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend.