(1) Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten:
(2) 1Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. 2Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück.
(3) Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend.
(4) Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters.