(1) Auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners und nach Anhörung des anderen Beteiligten kann die Beschwerdekammer angesichts der besonderen Dringlichkeit und der Umstände des Falls beschließen, die Beschwerde unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 23 und 26 einschließlich der Bestimmungen zu Fristen vorrangig zu prüfen.
(2) 1Der Antrag auf vorrangige Prüfung der Beschwerde kann jederzeit während des Beschwerdeverfahrens eingereicht werden. 2Er wird in einem gesonderten Schriftstück eingereicht und mit Beweismitteln sowohl in Bezug auf die Dringlichkeit als auch auf die besonderen Umstände des Falls untermauert.