1Der Widersprechende oder der Anmelder können das Amt vor dem Tag, an dem der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beginnt, darüber unterrichten, dass sich beide Beteiligten gemäß Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. 2Wurde die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Anmelder verlangen, dass der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreicht. 3Ein solches Ersuchen muss spätestens an dem Tag beim Amt eingehen, an dem der kontradiktorische Teil des Verfahrens beginnen soll. 4Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung einreichen muss. 5Wird die Übersetzung nicht oder verspätet eingereicht, bleibt es bei der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Verfahrenssprache (die „Verfahrenssprache“).