(1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist.
(2) Der Auftrag an den Sachverständigen enthält:
(3) 1 Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. 2 Den Beteiligten wird eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung, übermittelt.
(4) 1 Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 berechtigen. 2 Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. 3 Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.
(1) Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:
(2) 1 Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. 2 Sie wird den Beteiligten zugestellt.
(3) Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.
(1) Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.
(2) 1 Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diese entstanden sind. 2 Das Amt kann ihnen einen Vorschuss dafür gewähren.
(3) 1 Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. 2 Diese Entschädigung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt von Amts wegen geladen hat.
(4) 1 Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Exekutivdirektor des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. 2 Die Beträge werden auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates und deren Anhang VII berechnet.
(5) Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet:
(1) Das Amt prüft alle Beweismittel, die in Verfahren vor ihm vorgelegt oder erbracht werden, in dem für eine Entscheidungsfindung in dem betreffenden Verfahren notwendigen Umfang.
(2) 1 Die Unterlagen oder anderen Beweisstücke werden einer Einreichung als Anhang beigefügt und durchgängig nummeriert. 2 Die Einreichung umfasst ein Verzeichnis, das für alle beigefügten Unterlagen oder Beweisstücke Folgendes enthält:
(3) Wenn die Einreichung oder die Anhänge die Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllen, kann das Amt den einreichenden Beteiligten dazu auffordern, die Mängel innerhalb einer durch das Amt festgesetzten Frist zu beheben.
(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben und kann das Amt immer noch nicht eindeutig feststellen, auf welchen Grund oder welche Bemerkung sich eine Unterlage oder ein Beweisstück bezieht, bleibt diese Unterlage oder dieses Beweisstück unberücksichtigt.
(1) 1 In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. 2 Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.
(2) Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln:
(3) Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.
(1) Die Zustellung durch elektronische Mittel umfasst die Übermittlung über Kabel, Funk, optische Mittel oder andere elektromagnetische Mittel, einschließlich des Internets.
(2) Der Exekutivdirektor legt Einzelheiten für die zu benutzenden elektronischen Mittel, die Art und Weise ihrer Benutzung sowie die Frist für eine Zustellung durch elektronische Mittel fest.