DVUM

Delegierte Verordnung zur Unionsmarkenverordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Vom 5.3.2018 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1–36)

Geltungsbereich: Europa (EU)

[Erwägungsgründe]
(1)
Titel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1Gegenstand
Titel II
WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS
Art. 2Widerspruchsschrift
Titel III
ÄNDERUNG DER ANMELDUNG
Art. 11Änderung der Anmeldung
Titel IV
VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG
Art. 12Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Titel V
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 21Beschwerdeschrift
Titel VI
MÜNDLICHE VERHANDLUNG UND BEWEISAUFNAHME
Art. 49Ladung zur mündlichen Verhandlung
Titel VII
ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT
Art. 56Allgemeine Vorschriften über Zustellungen
Titel VIII
SCHRIFTLICHE MITTEILUNGEN UND FORMBLÄTTER
Art. 63Schriftliche und andere Übermittlungen an das Amt
Titel XI
AUSSETZUNG DES VERFAHRENS
Art. 71Aussetzung des Verfahrens
Titel XII
UNTERBRECHUNG DES VERFAHRENS
Art. 72Wiederaufnahme des Verfahrens
Titel XIV
VERFAHREN BETREFFEND DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN
Art. 76Kollektiv- und Gewährleistungsmarken
Titel XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 80Übergangsmaßnahmen

Art. 52

Beauftragung und Gutachten von Sachverständigen

(1) Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des Sachverständigen vorzulegen ist.

(2) Der Auftrag an den Sachverständigen enthält:

a) die genaue Beschreibung seines Auftrags;
b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
c) die Namen der Verfahrensbeteiligten;
d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die der Sachverständige gemäß Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4 geltend machen kann.

(3) 1 Wird ein Sachverständiger beauftragt, so wird sein Gutachten in der Verfahrenssprache eingereicht oder eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. 2 Den Beteiligten wird eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens und, sofern nötig, der Übersetzung, übermittelt.

(4) 1 Die Beteiligten können die Beauftragung eines Sachverständigen wegen Unfähigkeit oder aus denselben Gründen ablehnen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder eines Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 169 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 berechtigen. 2 Die Ablehnung der Beauftragung eines Sachverständigen wird in der Verfahrenssprache eingereicht beziehungsweise ist ihr eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt. 3 Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.

Art. 53

Niederschrift der mündlichen Verhandlung

(1) Über die mündliche Verhandlung oder die mündliche Beweisaufnahme wird eine Niederschrift angefertigt, die Folgendes beinhaltet:

a) das Aktenzeichen des Falls, auf den sich die mündliche Verhandlung bezieht, und das Datum der mündlichen Verhandlung;
b) die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der Zeugen und Sachverständigen, die bei der Verhandlung anwesend sind;
c) die Vorlagen und Anträge der Beteiligten;
d) die Beweismittel;
e) gegebenenfalls die Anordnungen oder die Entscheidung des Amtes.

(2) 1 Die Niederschrift wird in die Akte der betreffenden Unionsmarkenanmeldung oder -eintragung aufgenommen. 2 Sie wird den Beteiligten zugestellt.

(3) Wurde die mündliche Verhandlung oder die Beweisaufnahme vor dem Amt aufgezeichnet, ersetzt die Aufnahme die Niederschrift und Absatz 2 gilt entsprechend.

Art. 54

Kosten der Beweisaufnahme in mündlichen Verhandlungen

(1) Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Beteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe nach den voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

(2) 1 Zeugen und Sachverständige, die vom Amt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten, sofern diese entstanden sind. 2 Das Amt kann ihnen einen Vorschuss dafür gewähren.

(3) 1 Zeugen, denen gemäß Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben zudem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. 2 Diese Entschädigung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem sie ihrer Pflicht oder ihrem Auftrag genügt haben, wenn sie das Amt von Amts wegen geladen hat.

(4) 1 Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zahlbaren Beträge und Kostenvorschüsse werden vom Exekutivdirektor des Amtes festgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht. 2 Die Beträge werden auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates und deren Anhang VII berechnet.

(5) Für die aufgrund der Absätze 1 bis 4 geschuldeten oder gezahlten Beträge haftet:

a) das Amt in den Fällen, in denen es Zeugen oder Sachverständige von Amts wegen geladen hat;
b) der betreffende Beteiligte in den Fällen, in denen er die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 109 und 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Dieser Beteiligte erstattet dem Amt alle ordnungsgemäß gezahlten Vorschüsse.

Art. 55

Prüfung schriftlicher Beweismittel

(1) Das Amt prüft alle Beweismittel, die in Verfahren vor ihm vorgelegt oder erbracht werden, in dem für eine Entscheidungsfindung in dem betreffenden Verfahren notwendigen Umfang.

(2) 1 Die Unterlagen oder anderen Beweisstücke werden einer Einreichung als Anhang beigefügt und durchgängig nummeriert. 2 Die Einreichung umfasst ein Verzeichnis, das für alle beigefügten Unterlagen oder Beweisstücke Folgendes enthält:

a) die Nummer des Anhangs;
b) eine kurze Beschreibung der Unterlage oder des Beweisstücks und gegebenenfalls die Seitenanzahl;
c) die Seitenzahl der Einreichung, auf der die Unterlage oder das Beweisstück erwähnt wird.
3 Der einreichende Beteiligte kann außerdem im Verzeichnis der Anhänge angeben, auf welche Teile einer Unterlage sich seine Argumente stützen.

(3) Wenn die Einreichung oder die Anhänge die Erfordernisse nach Absatz 2 nicht erfüllen, kann das Amt den einreichenden Beteiligten dazu auffordern, die Mängel innerhalb einer durch das Amt festgesetzten Frist zu beheben.

(4) Wird der Mangel nicht innerhalb der vom Amt festgesetzten Frist behoben und kann das Amt immer noch nicht eindeutig feststellen, auf welchen Grund oder welche Bemerkung sich eine Unterlage oder ein Beweisstück bezieht, bleibt diese Unterlage oder dieses Beweisstück unberücksichtigt.

Titel VII
ZUSTELLUNGEN DURCH DAS AMT

Art. 56

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

(1) 1 In den Verfahren vor dem Amt entsprechen vom Amt vorzunehmende Mitteilungen Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, und sie bestehen in der Übermittlung der zuzustellenden Unterlage an die betreffenden Beteiligten. 2 Die Übermittlung kann in Form der Gewährung elektronischen Zugangs zu diesem Dokument erfolgen.

(2) Zustellungen erfolgen mit folgenden Mitteln:

a) durch elektronische Mittel gemäß Artikel 57;
b) durch die Post oder einen Kurier gemäß Artikel 58;
c) durch öffentliche Zustellung gemäß Artikel 59.

(3) Hat der Empfänger seine Kontaktdaten für elektronische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Post- oder Kurierzustellung wählen.

Art. 57

Zustellung durch elektronische Mittel

(1) Die Zustellung durch elektronische Mittel umfasst die Übermittlung über Kabel, Funk, optische Mittel oder andere elektromagnetische Mittel, einschließlich des Internets.

(2) Der Exekutivdirektor legt Einzelheiten für die zu benutzenden elektronischen Mittel, die Art und Weise ihrer Benutzung sowie die Frist für eine Zustellung durch elektronische Mittel fest.

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