(1) 1Hält das Amt die Vernehmung von Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es eine entsprechende Zwischenentscheidung, in der das betreffende Beweismaterial, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort angegeben werden. 2Hat ein Beteiligter die Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so legt das Amt in seiner Entscheidung den Zeitraum fest, in welchem dieser Beteiligte Name und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen dem Amt mitteilen muss.
(2) Die Ladung von Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zur Vernehmung enthält:
In der Ladung wird den Verfahrensbeteiligten, geladenen Zeugen und Sachverständigen angeboten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Artikel 50 Absatz 2 gilt entsprechend.