1Die Beschwerdekammer kann, von Amts wegen oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen des Exekutivdirektors des Amtes, den Exekutivdirektor um Stellungnahme zu Fragen von allgemeinem Interesse bitten, die im Verlauf von vor ihr geführten Verfahren auftreten. 2Die Beteiligten haben das Recht, Bemerkungen zur Stellungnahme des Exekutivdirektors abzugeben.