(1) Wird die Beschwerde in einseitigen Verfahren nicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 abgewiesen, legt die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 69 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung derjenigen Instanz des Amtes vor, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
(2) Hilft die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, dieser nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ab, unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich darüber.
(3) 1Hat die Instanz des Amtes, welche die Entscheidung getroffen hat, gegen die sich die Beschwerde richtet, das Verfahren zum Widerruf dieser Entscheidung gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingeleitet, unterrichtet sie die Beschwerdekammer für die Zwecke des Artikels 71 unverzüglich darüber. 2Außerdem unterrichtet sie die Beschwerdekammer unverzüglich über den endgültigen Ausgang dieses Verfahrens.