(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist
(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.
(3) 1Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen
(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.