BRAO§206DV

Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung

Vom 18.7.2002

Zuletzt geändert am 7.8.2023

§ 1

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung.