(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784.
(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/784.
(3) 1Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontaktstelle ein. 2Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Angaben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner Internetseite.
(4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784 entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz.