Präambel
1 sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)
(im Folgenden „Vertragspartner“)
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderungen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. 2 Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrechterhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Vertragspartner dar. 3 Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen Grundverständnis der technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) eingebracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). 4 Hieraus hat die Föderalismuskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern entwickelt und beschlossen. 5 Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Artikel 91c des Grundgesetzes
(1) 1 Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)
(2) 1 Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
(3) 1 Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2 Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
(5) 1 Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2 Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3 Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
(7) 1 Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2 Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.
(8) 1 Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.
(1) 1 Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Ländern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheitsstandards festgelegt werden, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt. 2 Hierbei ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.
(2) 1 Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 werden vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaustauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft notwendig ist. 2 Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen Verwaltungsräumen umgesetzt.
(3) 1 Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2 Die Einrichtung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen, insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, einbeziehen. 3 Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der Prüfung gebunden.
Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungsgremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes ergangenen Bundesgesetzes wahr.
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
(1) 1 Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). 2 Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 3 Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. 4 Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
(2) 1 Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. 2 Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.