BHO

Bundeshaushaltsordnung

Vom 19.8.1969

Zuletzt geändert am 21.8.2024

Teil I
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.