1Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach § 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten. 2Die Bestimmungen der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.