SortSchG

Sortenschutzgesetz

Vom 11.12.1985

Neugefasst am 19.12.1997

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes

§ 1

Voraussetzungen des Sortenschutzes

(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

1. unterscheidbar,
2. homogen,
3. beständig,
4. neu und
5. durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.