Abschnitt 1
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 1
Voraussetzungen des Sortenschutzes
(1)
Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.
(2)
Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.