SortSchG

Sortenschutzgesetz

Vom 11.12.1985

Neugefasst am 19.12.1997

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 32

Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
2. das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.