SortSchG

Sortenschutzgesetz

Vom 11.12.1985

Neugefasst am 19.12.1997

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 4
Verfahren vor Gericht

§ 34

Beschwerde

(1) Gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse findet die Beschwerde an das Patentgericht statt.

(2) Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben.

(3) Die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sortenbezeichnung nach § 30 Abs. 2 und gegen einen Beschluß, dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Präsident des Bundessortenamtes kann dem Beschwerdeverfahren beitreten.

(5) 1Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat. 2Er entscheidet in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern, im übrigen in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.