SortSchG

Sortenschutzgesetz

Vom 11.12.1985

Neugefasst am 19.12.1997

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 2
Bundessortenamt

§ 16

Stellung und Aufgaben

(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) 1Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten. 2Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.