SortSchG

Sortenschutzgesetz

Vom 11.12.1985

Neugefasst am 19.12.1997

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 18

Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse

(1) Im Bundessortenamt werden gebildet

1. Prüfabteilungen,
2. Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über

1. Sortenschutzanträge,
2. Einwendungen nach § 25,
3. die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4. (weggefallen)
5. die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6. die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.