Vom 11.12.1985
Neugefasst am 19.12.1997
Zuletzt geändert am 10.8.2021
Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.