SortSchG

Sortenschutzgesetz

Vom 11.12.1985

Neugefasst am 19.12.1997

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 5

Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.