PatAnwVV

Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Vom 17.12.2021

Zuletzt geändert am 29.11.2023

§ 1

Gegenstand des Verzeichnisses

(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1. von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;
2. von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die

1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder
2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.