(Zu § 9 Abs. 2 LBO)
(1) 1Kinderspielplätze müssen in geeigneter Lage und von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt sein. 2Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein.
(2) 1Die nutzbare Fläche der nach § 9 Absatz 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 30 m² betragen. Diese Fläche erhöht sich