LBOAVO

LBO-Ausführungsverordnung

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen zur Landesbauordnung

Vom 5.2.2010

Zuletzt geändert am 21.12.2021

§ 1

Kinderspielplätze

(Zu § 9 Abs. 2 LBO)

(1) 1Kinderspielplätze müssen in geeigneter Lage und von anderen Anlagen, von denen Gefahren oder erhebliche Störungen ausgehen können, ausreichend entfernt oder gegen sie abgeschirmt sein. 2Sie müssen für Kinder gefahrlos zu erreichen sein.

(2) 1Die nutzbare Fläche der nach § 9 Absatz 2 LBO erforderlichen Kinderspielplätze muss mindestens 30 m² betragen. Diese Fläche erhöht sich

1. ab der 11. bis zur 20. Wohnung um 2 m² ,
2. ab der 21. bis zur 30. Wohnung um 1,5 m² und
3. ab der 31. Wohnung um 1 m²
3je weiterer Wohnung. 4Diese Spielplätze müssen für Kinder bis zu sechs Jahren geeignet und entsprechend dem Spielbedürfnis dieser Altersgruppe angelegt und ausgestattet sein.