Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes
Vom
11.5.2004
Zuletzt geändert am
10.8.2021
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Anwendungsbereich
Für die Anmeldung einer Topografie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.