HalblSchV

Halbleiterschutzverordnung

Verordnung zur Ausführung des Halbleiterschutzgesetzes

Vom 11.5.2004

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 2
Anmeldung einer Topografie

§ 2

Form der Einreichung

(1) Die Anmeldung der Topografie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen.

(2) Die Anmeldung zur Eintragung des Schutzes der Topografie muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.