WPO

Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Vom 24.7.1961

Neugefasst am 5.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

(1) 1Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. 2Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2) 1Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. 2Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.