VermBDV

Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Vom 20.12.1994

Zuletzt geändert am 12.7.2017

§ 1

Verfahren

Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.