Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Vom 19.10.2007
Zuletzt geändert am 15.10.2020
1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.