PassV

Passverordnung

Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Vom 19.10.2007

Zuletzt geändert am 30.1.2026

§ 2

Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
4. das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.
2Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. 3Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.