Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Vom 23.6.2022
Die in § 421c Absatz 4 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.