TKModG

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts

Vom 23.6.2021 (BGBl. I S. 1858; 2022 S. 1045)

Art. 1

Telekommunikationsgesetz

(nicht wiedergegeben)

Art. 2 bis 59

Änderungsvorschriften

(nicht wiedergegeben)

Art. 60

Überprüfung der Auswirkungen von Artikel 15

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2021, welche Auswirkungen sich nach dem durch Artikel 61 Absatz 1 ergebenden Inkrafttreten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskostenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ergeben.

Art. 61

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 58 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

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