(1) 1Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. 2Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz. 3Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.