UWG

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Vom 3.7.2004

Neugefasst am 3.3.2010

Zuletzt geändert am 6.5.2024

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. 2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.