(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) 1 Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 2 Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.
(3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. 2 Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
(4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.
(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben
(3) Dem Antrag sind beizufügen
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(1) In den Fällen des § 37a Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes ist dem Antrag eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.
(2) 1 In den Fällen des § 37a Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind dem Antrag zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 genannten Unterlagen beizufügen
(1) 1 Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. 2 Für eine spätere Prüfung bedarf es einer erneuten Zulassung.
(2) 1 Hat der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt hat. 2 Der Nachweis ist bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.