DVStB

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Vom 12.11.1979

Zuletzt geändert am 20.12.2024

§ 41

Anerkennungsurkunde

Die Anerkennungsurkunde enthält

1. die Bezeichnung der anerkennenden Steuerberaterkammer,
2. Ort und Datum der Anerkennung,
3. Firma oder Name der Berufsausübungsgesellschaft,
4. die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft,
5. Dienstsiegel und
6. Unterschrift.
Außer der Firma oder dem Namen sind keine weiteren Bezeichnungen der Berufsausübungsgesellschaft in die Anerkennungsurkunde aufzunehmen.