Abschnitt 1
Sachkundenachweis
§ 1
Sachkundeprüfung
(1)
Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
1. fachliche Grundlagen:
a) rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung,
b) steuerliche Behandlung der Finanzanlagen,
c) offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
d) geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
e) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
2. Kundenberatung:
a) Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung,
b) Lösungsmöglichkeiten,
c) Produktdarstellung und Information.
(2)
Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.