FinVermV

Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Vom 2.5.2012

Zuletzt geändert am 17.4.2023

Abschnitt 4
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 11

Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bestmöglichen Interesse des Anlegers auszuüben.