Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung
Vom 2.5.2012
Zuletzt geändert am 17.4.2023
1Die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. 2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft geben.