FinVermV

Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Vom 2.5.2012

Zuletzt geändert am 17.4.2023

§ 19

Beschäftigte

1Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18a erfüllen. 2Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte die Geeignetheitserklärung nach § 18 Absatz 1 dem Anleger zur Verfügung zu stellen.