FinVermV

Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Vom 2.5.2012 (BGBl. I S. 1006)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

Abschnitt 1
Sachkundenachweis
§ 1Sachkundeprüfung
Abschnitt 3
Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9Umfang der Versicherung
Abschnitt 4
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten
§ 11Allgemeine Verhaltenspflicht
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 26Ordnungswidrigkeiten

§ 22

Aufzeichnungspflicht

(1) 1 Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. 2 Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.

(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein

1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers,
1a. sofern der Gewerbetreibende regelmäßige Eignungsbeurteilungen vornimmt, die Vereinbarungen mit dem Anleger, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Gewerbetreibende Anlagevermittlung oder Anlageberatung für den Anleger erbringt. Hinsichtlich der Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht ist Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission entsprechend anzuwenden,
1b. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten getroffen wurden,
1c. der Nachweis, dass die in § 11a Absatz 2 genannte Mitteilung über Interessenkonflikte rechtzeitig und vollständig erfolgt ist,
1d. der Nachweis, dass durch die Vergütung oder Bewertung keine Anreize im Sinne des § 11a Absatz 3 geschaffen wurden,
2. der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde,
4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
4a. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,
5. der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2,
6. der Nachweis über die Geeignetheitserklärung nach § 18 und ihre Aushändigung an den Anleger sowie
7. die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat.

(3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.

§ 23

Aufbewahrung

1 Die Aufzeichnungen nach § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen sind zehn Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und so aufzubewahren, dass sie von den Geschäftsräumen aus jederzeit zugänglich sind. 2 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist.

§ 24

Prüfungspflicht

(1) 1 Der Gewerbetreibende hat

1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
2. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
2 Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. 3 Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. 4 Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. 5 Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und in Textform eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.

(2) 1 Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 11a bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. 2 Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. 3 Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.

(3) Geeignete Prüfer sind

1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
b) sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.

(4) 1 Geeignete Prüfer sind auch andere Personen, die

1. aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und
2. die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind
sowie Zusammenschlüsse dieser Personen.

(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

§ 25

Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

(1) 1 Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. 2 Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.

(2) 1 Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. 3 Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4 Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Maßnahmen zur Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten nicht trifft,
3. entgegen § 11a Absatz 2 die Mitteilung über Interessenkonflikte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 11a Absatz 3 durch die Vergütung oder Bewertung Anreize für ihn schafft oder seine Beschäftigten schafft, einem Anleger eine bestimmte Finanzanlage zu empfehlen, obwohl er eine andere, den Bedürfnissen des Anlegers besser entsprechende Finanzanlage anbieten kann,
5. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6. entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
7. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
9. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,
10. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
11. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
12. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, eine Geeignetheitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
14. entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 die Inhalte von Telefongesprächen und sonstiger elektronischer Kommunikation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet,
15. entgegen § 18a Absatz 2 Satz 1 nicht alle angemessenen Maßnahmen ergreift, um einschlägige Telefongespräche und sonstige elektronische Kommunikation aufzuzeichnen,
16. entgegen § 18a Absatz 3 Satz 1 einen Anleger nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
17. entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,
18. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
19. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
21. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder
22. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung


1.Kundenberatung
1.1Serviceerwartungen des Kunden
1.2Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3Kundengespräch
1.3.1Kundensituation
1.3.2Erstellung eines Kundenprofils
1.3.3Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen
1.3.4Gesprächsführung und Systematik
1.4Kundenbetreuung
2.Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten
2.1Wirtschaftliche Grundlagen
2.2Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen
2.2.1Geldanlageformen
2.2.2Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte
2.2.3Börsennotierte Finanzanlageprodukte
2.2.4Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte
2.3Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.3.1Vertragsrecht
2.3.2Geschäftsfähigkeit
2.4Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung sowie Honorar-Finanzanlagenberatung
2.4.1Wertpapierhandelsgesetz
2.4.2Finanzanlagenvermittlungsverordnung
2.4.2.1Statusbezogene Informationspflichten
2.4.2.2Einholung von Informationen über den Kunden
2.4.2.3Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
2.4.2.4Offenlegung von Zuwendungen
2.4.2.5Kurzinformationsblatt
2.4.2.6Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten
2.4.2.7Anfertigung einer Geeignetheitserklärung
2.4.2.8Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten, Vergütung
2.4.2.9Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation
2.4.3Kreditwesengesetz
2.4.4Geldwäschegesetz
2.4.5Finanzmarktrichtlinie
2.5Vermittlerrecht
2.5.1Rechtsstellung
2.5.2Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.5.3Arbeitnehmervertretungen
2.6Wettbewerbsrecht
2.6.1Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.6.2Unzulässige Werbung
2.7Verbraucherschutz
2.7.1Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.7.2Schlichtungsstellen
2.7.3Datenschutz
3.Offene Investmentvermögen
3.1Märkte für Finanzanlagen
3.1.1Geldmarkt
3.1.2Rentenmarkt
3.1.3Aktienmarkt
3.2Konzept offener Fonds
3.2.1Investmentidee, Funktionsweise und Struktur
3.2.2Fachbegriffe
3.3Fondsarten
3.3.1Geldmarktfonds
3.3.2Rentenfonds
3.3.3Aktienfonds
3.3.4Gemischte Fonds
3.3.5Offene Immobilienfonds
3.3.6Dachfonds
3.3.7Hedgefonds
3.3.8Zertifikatefonds
3.3.9Garantiefonds
3.3.10No-Load-Fonds
3.3.11Ausschüttende und thesaurierende Fonds
3.3.12Länder-, Regionen- und Branchenfonds
3.3.13Laufzeitfonds
3.3.14Exchange Traded Funds (ETFs)
3.3.15Publikumsinvestmentvermögen
3.3.16Spezial-AIF
3.3.17Anteilsklassen
3.4Chancen, Risiken und Haftung
3.5Kapitalanlagegesetzbuch
3.6Steuerliche Behandlung
3.6.1Investmentsteuergesetz
3.6.2Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer
3.6.3Übertragung, Vererbung und Schenkung
3.6.4Freibeträge
3.7Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten
3.8Staatliche Förderung von Investmentfonds
3.8.1Zielgruppen
3.8.25. Vermögensbildungsgesetz
3.8.3Altersvermögensgesetz
3.9Anlageprogramme
3.10Rating und Ranking
4.Geschlossene Investmentvermögen
4.1Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur
4.2Arten von geschlossenen Investmentvermögen
4.2.1Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds
4.2.2Medienfonds
4.2.3Schiffsfonds und Containerfonds
4.2.4Private Equity Fonds
4.2.5Flugzeugfonds
4.2.6Leasingfonds
4.2.7Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds
4.2.8Umweltfonds
4.2.9Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweitmarktfonds)
4.3Chancen, Risiken und Haftung
4.4Fachbegriffe
4.5Rechtliche Grundlagen
4.5.1Kapitalanlagegesetzbuch
4.5.2Bürgerliches Gesetzbuch
4.5.3Handelsgesetzbuch
4.5.4Kommanditgesellschaft
4.5.5GmbH-Gesetz
4.6Steuerliche Behandlung
4.6.1Einkommensteuer
4.6.2Doppelbesteuerungsabkommen
4.6.3Gewinnerzielungsabsicht
4.6.4Übertragung, Vererbung und Schenkung
4.7Auflösung stiller Reserven
5.Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
5.1Anlageformen
5.1.1Genussrechte
5.1.2Stille Beteiligungen
5.1.3Namensschuldverschreibungen
5.1.4Genossenschaftsanteile
5.1.5Weitere Vermögensanlagen
5.2Chancen, Risiken und Haftung
5.3Fachbegriffe
5.4Rechtliche Grundlagen
5.4.1Vermögensanlagengesetz
5.4.2Bürgerliches Gesetzbuch
5.4.3Handelsgesetzbuch
5.4.4GmbH-Gesetz
5.4.5Genossenschaftsgesetz
5.5Steuerliche Behandlung
5.5.1Einkommensteuer
5.5.2Doppelbesteuerungsabkommen
5.5.3Gewinnerzielungsabsicht
5.5.4Übertragung, Vererbung und Schenkung

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